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Die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen mit Ausnahme von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist vom 1. Oktober bis 31. Mai in offenen Gewässern unzulässig. Bei Maßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes ist die fischereiausübungsberechtigte Person vor dieser Maßnahme anzuhören.