LFO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietForstwirtschaft, Naturschutz, Jagdwesen und Fischerei§ 27 LFOAbnahme der PrüfungVerordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung - LFO) Vom 5. Februar 2020 § 26§ 28 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDie Fischerprüfung ist unter Aufsicht eines vom Fischereiverband Saar zu bildenden Prüfungsausschusses abzulegen.