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Die Fischereibehörde nimmt die Fischereiprüfung ab. Die aufsichtführende Person leitet die Prüfung. Sie wird von der Fischereibehörde für jeden Prüfungsort bestellt. Name und Anschrift der aufsichtführenden Person werden bekanntgemacht.
Für die Durchführung der Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 28 Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Tritt die Person, die an der Prüfung teilnimmt, nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung der aufsichtführenden Person von der Prüfung zurück, ist auch für die erneute Durchführung der Prüfung eine Gebühr zu erheben.
Die Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete bestimmt, die Zusammensetzung der…
Für die Prüfung einschließlich des Prüfungszeugnisses wird eine Gebühr erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin an den Fischereiverband zu…
die Anforderungen an die Sachkunde, die Durchführung von Lehrgängen und Prüfungen zur Fischereiprüfung und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in den…
Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Die untere Fischereibehörde kann…
Die Fischerprüfung ist unter Aufsicht eines vom Fischereiverband Saar zu bildenden Prüfungsausschusses abzulegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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