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Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der anderen Bundesländer sind der Fischerprüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt.
Soweit Personen mit Behinderung, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Saarland haben, in anderen Bundesländern von der landesgesetzlich vorgeschriebenen Prüfungspflicht befreit sind, gilt ihr Fischereischein auch im Saarland. § 35 Nummer 5 Satz 2 bleibt unberührt.
In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine sind nach § 27 Absatz 2 des Saarländischen Fischereigesetzes dem Fischereischein nach dem Saarländischen Fischereigesetz gleichgestellt.
Fischerprüfungen anderer Staaten werden nicht anerkannt.
Fischereischeine anderer Staaten werden nicht anerkannt. Neunter Abschnitt Fischereiaufseher