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Über das Ergebnis des Elektrofischfangs hat die Elektrofischerin oder der Elektrofischer Buch zu führen. Die Buchführung ist den Beauftragten des Fischereiverbandes auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Zustimmung der Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen. Elfter Abschnitt Fischereiabgabe