Erwägungsgrund 16 32008R1005
Wichtig ist, dass dieses Bescheinigungssystem für alle Einfuhren von Erzeugnissen aus der Meeresfischerei in die Gemeinschaft und für alle Ausfuhren solcher Erzeugnisse gilt. Es sollte auch für Erzeugnisse gelten, die vor ihrer Ankunft im Gemeinschaftsgebiet in einem anderen Land als dem Flaggenstaat befördert oder verarbeitet wurden. Deswegen sollten an solche Erzeugnisse spezielle Anforderungen gerichtet werden, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse, die im Gemeinschaftsgebiet eintreffen, diejenigen sind, deren rechtmäßige Herkunft der Flaggenstaat bestätigt hat.