Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen in offenen und geschlossenen Gewässern darf auf die eingesetzte Fischart während eines Zeitraumes von zwei Wochen ab dem Tage der Besatzmaßnahme der Fang nicht ausgeübt werden.
Nicht ausgesetzt werden dürfen
Fische, die genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder gentechnische Veränderungen, soweit nicht eine Genehmigung zum Aussetzen nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische,
Aale in Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion und in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edel- oder Steinkrebsbestand,
Fischarten, die in der jeweiligen fischereibiologischen Gewässerregion des Aussetzungsgebietes nicht standortgerecht sind, und
Fische, die im Rahmen fischereilicher Veranstaltungen außerhalb des Saarlandes gefangen wurden. In begründeten Fällen kann der Fischerverband Saar Ausnahmen zulassen.