Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung (Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz) Vom 6. Mai 2009
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 13, 14 und 15 haben keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner beseitigt werden soll.
§ 15a LHeimGSKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen