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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 8 Absatz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
eine Wohn- und Betreuungsform betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 15 untersagt worden ist.
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
seiner Informationspflicht nach § 6 nicht nachkommt,
entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 11 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, Absatz 12 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 13 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, Absatz 11 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, Absatz 12 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 13 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 oder § 14 zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.