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Zur Identifizierung der betroffenen Person erfolgt der Lichtbildabruf unter Angabe von Vor- und Familienamen, dem Geburtsdatum und dem letzten Tag der Gültigkeit des Passes oder Personalausweises. Ferner übermittelt die abrufende Stelle ein Aktenzeichen.
Eine Lichtbildübermittlung ist nur zulässig, wenn im Fall von Absatz 1 Satz 1 anhand der übermittelten Suchkriterien die betreffende Person eindeutig identifiziert wurde. Lichtbilder zu mehreren Personen in Form von Trefferlisten werden nicht übermittelt.
Sind mehrere Lichtbilder zu einer Person gespeichert, so wird jeweils das aktuellste Pass- und Personalausweisbild übermittelt.
die Angabe der abrufenden und der den Abruf anordnenden Person sowie
Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von…
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz…
Die Lichtbildübermittlung im Verfahren zum automatisierten Lichtbildabruf nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, zum…
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Lichtbildabrufs durch die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen…
Bei der Einrichtung von Abrufverfahren ist durch die abrufenden Stellen sicherzustellen, dass Lichtbildabrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.