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Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. Der Landesjugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung des Landtages zu bilden.
Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet
wenn der Landesjugendhilfeausschuss neu gebildet wurde,
wenn für ein Mitglied, das nach § 12 Absatz 2 oder 3 dem Landesjugendhilfeausschuss angehört, das Amt oder die Tätigkeit endet,
wenn das Mitglied nach § 12 Absatz 1 von der Stelle, die es berufen, gewählt oder benannt hat, abberufen wird oder
wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss.
Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: „(6) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Die Amtsperiode des…
Mit Ablauf der Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses endet auch die Mitgliedschaft. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Für die dem Ausschuss kraft Amtes…
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft“.
Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit der Amtszeit der Vertretungskörperschaft; für die dem Ausschuss kraft Amtes angehörenden Personen endet die…
Die Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des saarländischen Landtages. Sie endet mit dem Zusammentreten des neuen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.