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Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit der Amtszeit der Vertretungskörperschaft; für die dem Ausschuss kraft Amtes angehörenden Personen endet die Mitgliedschaft auch mit diesem Amt.
Vor Ablauf der Amtszeit der Vertretungskörperschaft endet die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen für die Wahl oder Ernennung entfallen ist, insbesondere wenn die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu dem Personenkreis, von dem der Vorschlag ausgegangen ist, endet. Die Feststellung trifft bei den gewählten Mitgliedern die Vertretungskörperschaft, bei den ernannten Mitgliedern die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft.
Ferner kann ein Mitglied auf eigenen Antrag vorzeitig von seiner ehrenamtlichen Tätigkeit durch die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft entbunden werden. Dabei sind die Vorschriften des § 25 KSVG über die Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit entsprechend anzuwenden.