Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 19 Absatz 2 SächsLKrO und § 21 Absatz 2 SächsGemO.
Für ihre Rechtsstellung gelten die für die Mitglieder der Vertretungskörperschaft maßgebenden Regelungen entsprechend.
Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss ist ehrenamtlich. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 und des § 25 KSVG über die Voraussetzungen, die Ablehnung und die…
Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht als Vertreter der staatlichen öffentlichen Verwaltung tätig sind. Die…
die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und
Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit der Amtszeit der Vertretungskörperschaft; für die dem Ausschuss kraft Amtes angehörenden Personen endet die…
die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.