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Für die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses gilt § 6 entsprechend.
Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zusammengesetzter…
Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen ausnahmsweise…
In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des…
Für die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses gilt § 71 Absatz 4 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:
Näheres über Arbeitsweise und Beschlussrecht der Unterausschüsse des Jugendhilfeausschusses.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.