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Die Wahlleitung vermerkt auf jedem an dem Tag nach dem Wahltermin eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. Die Wahlbriefe werden gesammelt und bis zur Auszählung der Stimmen (§ 24) unter Verschluss gehalten.
Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am…
Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 59 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am…
Der Bürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag…
Der Bürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag…
Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben unberücksichtigt. Sie werden von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des…
1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter sammelt die Wahlbriefe, ohne sie zu öffnen oder sonstige Veränderungen an ihnen vorzunehmen, und hält sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.