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Der Wahlvorstand prüft aufgrund des Wahlausweises das Recht der Absendenden eines jeden Wahlbriefs zur Wahlberechtigung und vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste. Er legt sodann den inneren Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Diese ist zu schließen und zu schütteln, nachdem sämtliche inneren Wahlumschläge in ihr gesammelt sind.
Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, b) dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlausweis beiliegt, c) die Erklärung im Wahlausweis nicht unterschrieben ist, d) dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist, e) weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist, f) der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge enthält, ohne dass eine gleiche Zahl von gültigen und unterschriebenen Wahlausweisen beiliegt, g) kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist, h) ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsenderinnen oder Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Der Wahlvorstand öffnet die inneren Wahlumschläge einzeln, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und ermittelt, wie viele Stimmen gültig sind und wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallen.
Stimmzettel, über deren Gültigkeit Zweifel bestehen, sind vom Wahlvorstand auszusondern und dem Wahlausschuss zur Entscheidung nach § 25 Absatz 2 vorzulegen.
Über die Stimmenzählung ist für jeden einzelnen Wahlvorstand eine Niederschrift entsprechend der Anlage 11 zu führen. Diese Niederschrift ist vom Wahlvorstand zu unterschreiben und der Wahlniederschrift (§ 28 Absatz 2) beizufügen.
Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind öffentlich.
Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel und Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem…
Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und…
Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt…
Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die…
Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen des nach Absatz 1 Nr. 3 gebildeten Stimmzettelstapels. Der Wahlvorsteher gibt die…
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettelder Wahlurne entnommen und gezählt.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.