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Für die Nachwahlen nach § 12 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes gelten die gleichen Vorschriften wie für die Hauptwahl.
Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen.
Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl…
vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge…
Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge…
Die Nachwahl ist nach § 33 neu bekanntzumachen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.