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Bei der Ernennung eines Wahlvorstandes gemäß § 10 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes ist § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses im Sinn des § 10 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter…
Für die Nachwahlen nach § 12 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes gelten die gleichen Vorschriften wie für die Hauptwahl.
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG).
Wahlleitung ist die Geschäftsführung der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer.
§ 12 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.