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Die Landwirtschaftskammer prüft die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung von Amts wegen. Erklärt die Hauptversammlung die Wahl eines Mitgliedes für ungültig, steht der Betroffenen oder dem Betroffenen binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe des Beschlusses an sie oder ihn die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde im Sinn des § 25 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes zu.
Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.
Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle…
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste, die von der Wahlleitung nicht als begründet erachtet und abgestellt werden, sind dem Hauptausschuss gemäß § 11…
Die Aufsichtsbehörde kann mit Genehmigung der Landesregierung die Hauptversammlung auflösen. Mit dem Zeitpunkt der Auflösung können die Organe und die…
Verliert ein Mitglied die Wählbarkeit, scheidet es aus der Mitgliedschaft der Hauptversammlung sowie aus der Zugehörigkeit zu anderen Organen der…
Gegen die Gültigkeit der Wahl können jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.