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Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss beschlossen hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss Beschluss gefasst hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der…
Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen…
Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen…
Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass geben und über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und…
Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die…
Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.