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In die Wählerliste gemäß § 10 Absatz 5 des Landwirtschaftskammergesetzes, die die Landwirtschaftskammer von Amts wegen nach dem Muster der Anlage 1 erstellt, sind alle Wahlberechtigten im Sinn des § 7 des Landwirtschaftskammergesetzes nach Namen und Vornamen, Geburtstag, Wohnort und Wohnung sowie der Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb einzutragen.
Bei juristischen Personen gemäß § 7 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes ist eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter oder die bzw. der Bevollmächtigte aufzuführen.
Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber, deren Betriebe sich über mehrere Wahlbezirke eines Kammerbezirks erstrecken oder die mehrere Betriebe in verschiedenen Wahlbezirken besitzen, sind nur in die Wählerliste ihres Wohnsitzes aufzunehmen.
Die Wählerliste wird der Wahlleitung bis zum 50. Tag vor dem Wahltermin zugeleitet.
Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste eingetragen ist. Diese erstellt für jeden Wahlbezirk die Landwirtschaftskammer getrennt für die Wahlberechtigten der…
Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in…
Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in das Wählerverzeichnis voraus. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt in dem Wahlkreis, in dem die…
Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 4 getrennt für die Wahl der Wahlgruppen 1 und 2 gemäß § 7 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes in Form…
Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung,…
Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.