§ 2 Abs. 1 APVOLChem NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
Im Universitätsstudium werden die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete für die Ausübung des…
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 APVOLChem NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern einschließlich der staatlichen Zwischenprüfung, einer…
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 APO LMChem SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker des Saarlands (APO LMChem SL) Vom 20. September 2021
mit einem Diplom oder einer ersten Staatsprüfung und Lehrveranstaltungen mit einem zeitlichen Gesamtumfang von in der Regel 235 Semesterwochenstunden oder mit…
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LMChemG SLGesetz Nr. 2046 über die Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (Lebensmittelchemikergesetz Saarland - LMChemG SL -) Vom 18. November 2021
ein Studium im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens neun Semestern…
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LChemG NRWGesetz über die Berufsbezeichnungen „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“
ein Studium auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem durch eine staatliche Zwischenprüfung…