Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
ein Studium auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem durch eine staatliche Zwischenprüfung gegliederten Studiengang mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern abgeleistet, eine Wissenschaftliche Abschlussarbeit angefertigt und die Erste Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker bestanden hat oder aufgrund einer durch Rechtsverordnung als gleichwertig anerkannten Hochschulausbildung zur berufspraktischen Ausbildung gemäß Nummer 2 zugelassen wurde,
nach Abschluss des Studiums eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten an einem Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamt und an anderen geeigneten Ausbildungsstellen erhalten,
die Zweite Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker bestanden und
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre oder seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers ergibt.
Die Erlaubnis wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker oder für einen vergleichbaren Beruf abgeschlossen hat, sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist; Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt. Wird im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ein wesentlicher Unterschied nach § 9 Absatz 2 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW festgestellt, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Ausgleich eine Eignungsprüfung ablegen. Ein Anpassungslehrgang ist als Ausgleichsmaßnahme ausgeschlossen, sofern nicht eine Rechtsverordnung des Ministeriums anderes bestimmt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatliche geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat und
Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung wird der geprüften Person auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte…
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag wird ein Befähigungsnachweis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder…
eine Eignungsprüfung abgelegt hat, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften…
die für die Ausübung des Berufs einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten…
eine Eignungsprüfung ablegt, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.