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Zugelassen werden dürfen
natürliche Personen,
nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
juristische Personen des Privatrechts,
Kirchen, andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, jüdische Kultusgemeinden,
Hochschulen.
Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin
unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht verwirkt (Art. 18 Grundgesetz) hat,
gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
nicht aufgrund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung seiner Pflicht nach diesem Gesetz gibt,
erwarten lässt, jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage zu sein, eine Rundfunkveranstaltung durchzuführen, die den programmlichen Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.
Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz) dürfen sich an Veranstaltern, die der Zulassung nach diesem Gesetz bedürfen, im Rahmen der für sie geltenden Bestimmungen mit bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
Welche und warum — mit Abonnementzu erklären,
die körperliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt.
einen Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt und der Berufsschulpflicht genügt hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene…
Für die Zulassung in besonderen Fällen gelten die Voraussetzungen des § 45 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des…
§§ 4 Absatz 1, 5, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für das vereinfachte Zulassungsverfahren entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.