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Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass ihm/ihr die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer Umschulungseinrichtung vermittelt worden sind.
Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Umschulungseinrichtung zu führen.
§§ 9 und 10 PO-A gelten nicht.
Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer die Teilnahme an der Umschulung durch Vorlage der Nachweise nach § 7 belegt und
Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweislich die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer Umschulungseinrichtung erworben hat.…
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2…
einen Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt und der Berufsschulpflicht genügt hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene…
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:
Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Einrichtung, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.