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Der Veranstalter hat der LfM geplante Veränderungen der für die Zulassung maßgeblichen Umstände vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Es gelten § 55 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative, Satz 2, Absatz 7 sowie die §§ 56 und 63 des Medienstaatsvertrages entsprechend. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
Kann dem Veranstalter die Zulassung auch bei Vollzug der Änderung erteilt werden, bestätigt die LfM die Unbedenklichkeit der Änderung. Ist dies nicht der Fall, stellt die LfM fest, dass die Zulassung bei Vollzug der Änderung nicht erteilt werden kann.
Vollzieht der Veranstalter eine Änderung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 als unbedenklich bestätigt werden kann, wird die Zulassung von der LfM widerrufen.
Für die Veränderungen wirtschaftlicher und organisatorischer Art (§ 5 Absatz 2 Nummer 5), die der Veranstalter plant oder durchführt, nachdem er die Rundfunkveranstaltung aufgenommen hat, gelten die Absätze 1 bis 3 nur, sofern es sich um wesentliche Veränderungen handelt. Welche Umstände für die Erfüllung der Kriterien nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 wesentlich sind, legt die LfM in der Zulassung fest. Abschnitt 3 Übertragungskapazitäten Unterabschnitt 1 Zuordnung
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug…
Kündigt die Veranstaltergemeinschaft die Vereinbarung nach Absatz 1 oder vor Abschluss des Einigungsverfahrens widerruft die LfM deren Zulassung.
Die Zulassung ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters zurückzunehmen, wenn
Der LfM ist die ordnungsgemäße Bestimmung beziehungsweise Wahl der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft unverzüglich anzuzeigen. Einzelheiten werden in einer…
Wer Rundfunkprogramme veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM). Absatz 5 sowie § 106 Absatz 1 und…
Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.