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Für lokale Programme gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2, des Abschnitts 3 Unterabschnitt 2 und der Abschnitte 5 und 6 entsprechend, soweit in Abschnitt 7 nichts anderes geregelt ist. § 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die LfM die Unbedenklichkeit der Änderung des Programmschemas und der Programmdauer bestätigt, wenn die Meinungsvielfalt mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für das oder die die Zulassung erteilt worden ist. Abschnitt 8 (weggefallen) Abschnitt 9 Rundfunkprogramme in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen
§§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend. Abschnitt 10 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abweichend von Absatz 2 gelten für lokalen Hörfunk, Bürgermedien, Rundfunkprogramme in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen die…
Für das Rahmenprogramm gelten die den Hörfunk betreffenden Vorschriften der Abschnitte 2 und 5 mit Ausnahme des § 36 Absatz 2, 3, 5 bis 7 und des Abschnitts 6…
§§ 31, 35, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend.
§§ 31, 35, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend.
einzelne Rundfunkprogramme in diesem Verbreitungsgebiet, insbesondere durch zugelieferte Programmbeiträge mit lokalem oder regionalem Bezug, nur mit bis zu 25…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.