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Als Veranstalter gelten die Personen, die die Rundfunkprogramme verbreiten.
Wer aufgrund anderer Vorschriften zur Veranstaltung von Rundfunk zugelassen ist, wird zu Rundfunk nach diesem Abschnitt nicht zugelassen.
§§ 4 Absatz 1, 5, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für das vereinfachte Zulassungsverfahren entsprechend.
Das Zulassungsverfahren für bundesweit verbreiteten Rundfunk richtet sich nach den §§ 53, 55 bis 58 des Medienstaatsvertrages und, soweit sie diesen…
Die Zulassung wird nur einer Veranstaltergemeinschaft erteilt, deren alleiniger Zweck die Veranstaltung und Verbreitung lokalen Hörfunks im Sinne dieses…
Für die Zulassung gelten § 26 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung und § 55 Absatz 1 bis 5 und 6 Satz 1…
die Verbreitung über denselben Übertragungsweg und in derselben Verbreitungsart erfolgt und der Empfang auf demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen…
Für die inhaltlich veränderte oder unvollständige Weiterverbreitung gelten die Regelungen dieses Gesetzes über die Veranstaltung und Verbreitung von…
als Veranstalter entgegen §§ 4 Absatz 1, 52, 83 Absatz 1 ohne Zulassung durch die LfM Rundfunkprogramme veranstaltet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.