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Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der LfM für die Programmart, die Programmkategorie und das Sendegebiet erteilt. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Zulassung unbefristet erteilt.
Die Zulassung ist nicht übertragbar.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Zulassung gilt unbefristet oder für die im Antrag genannte Dauer. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. Dieser bestimmt das Verbreitungsgebiet, die Übertragungstechnik und die…
Das Zulassungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Im Rahmen der Verfahren nach Abschnitt 9 ist ein Antrag auch in Textform möglich.
Kann dem Veranstalter die Zulassung auch bei Vollzug der Änderung erteilt werden, bestätigt die LfM die Unbedenklichkeit der Änderung. Ist dies nicht der Fall,…
Die LfM erteilt für nicht bundesweite Rundfunkprogramme, die nach Maßgabe der §§ 84, 85, 86 veranstaltet und verbreitet werden, die Zulassung in einem…
Die Zulassung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren. Eine Verlängerung ist möglich; Satz 1 gilt entsprechend. Die Zulassung kann mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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