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Die Zulassung erlischt, a) mit Ablauf der in § 12 Abs. 5 bezeichneten Frist oder b) bei schriftlichem oder elektronischem Verzicht gegenüber dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt. Daneben kann unbeschadet von § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) die Zulassung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei
mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 16, insbesondere
fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung,
fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation der internen Qualitätssicherung,
nicht erfolgreiche Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Untersuchungsbereich vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vorgeschriebenen Ringversuchen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet, oder
wiederholt fehlerhafte Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme,
nicht ordnungsgemäßer Entsorgung der festen oder flüssigen Abfälle einschließlich der Laborabwässer oder bei unzulässigen Emissionen von Gasen und Stäuben, soweit eine entsprechende Handlung mit einer Strafe oder mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist.
Der Widerruf kann sich auf einzelne Untersuchungsbereiche der Anlage 2 dieser Verordnung beschränken. Für Untersuchungsstellen mit einer Notifizierung nur für Untersuchungsbereiche aus P1 bis P4 der Anlage 2 finden Nummern 2 c und d keine Anwendung.
Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c oder d, ist vor einer erneuten Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.
Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn Die §§ 48 und 49 des…
wenn gegen Vorgaben des § 8 Abs. 1, 2 oder § 9 Abs. 1 verstoßen wird oder ein Fall des § 9 Abs. 3 vorliegt,
Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 14 Abs. 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die…
Stellt sich bei der Überprüfung nach Absatz 1 heraus, dass Sachverständige nicht oder nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder…
die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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