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Die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung können aus wichtigem Grund von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde nach Anhörung abberufen werden. Die beteiligten Organisationen werden unverzüglich zur Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers analog § 3 Absatz 1 aufgefordert.
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können von den beteiligten Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Im Fall der Bestellung durch die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde können sie von dieser abberufen werden.
Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber den beteiligten Organisationen, die sie gemeinsam benannt oder bestellt haben, niederlegen. Bei Benennung oder Bestellung durch die Rechtsaufsicht ist diese Adressat der Amtsniederlegung.
Die beteiligten Organisationen oder die Rechtsaufsicht teilen die Abberufung nach Absatz 2 oder die Amtsniederlegung eines Mitglieds nach Absatz 3 der Geschäftsstelle der Schiedsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. Für die unverzügliche Nachbestellung eines Mitglieds gilt § 3 entsprechend. Soweit erforderlich, unterrichtet die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die beteiligten Organisationen sowie die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde schriftlich oder elektronisch über die Abberufung und die Nachfolge.