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Der theoretische Unterricht ist in der Regel in drei Lehrgangsteile gegliedert und findet an einer vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 zu bestimmenden Ausbildungsstätte statt.
Inhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Die Ausbildungsstätte kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt.