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Während der Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.
Menschen mit Behinderung sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches darf nicht in einer Leistungsbewertung erscheinen.