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Unmittelbar vor Beendigung eines praktischen Ausbildungsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht (Anlage 2) über die Auszubildende/den Auszubildenden mit Bewertung gemäß den Vorgaben des § 8 zu erstellen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Besondere Fähigkeiten oder Defizite sind zu vermerken. Dauert die Ausbildung in einem Abschnitt weniger als 20 Arbeitstage, wird lediglich eine Teilnahmebescheinigung (Anlage 3) erstellt.
Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat den Befähigungsbericht den Auszubildenden vorher bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Auszubildenden können zu den Befähigungsberichten Stellung nehmen. Erklären sie sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Befähigungsbericht und Teilnahmebescheinigung werden der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zu den Ausbildungsakten genommen. Die Auszubildenden erhalten jeweils eine Durchschrift.