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Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die geeignet sind, von der UNESCO als Biosphärenregionen anerkannt zu werden, zu Biosphärenregionen erklären.
Die Rechtsverordnung soll durch Vorschriften sicherstellen, dass Biosphärenregionen unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und wie Naturschutzgebiete oder in der Entwicklungszone wie Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.
In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck differenziert nach Zonen und die zur Verwirklichung der Schutzzwecke erforderlichen Bestimmungen einschließlich der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu bestimmen.
Biosphärenregionen sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.
Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und…
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Biosphärenregionen, Nationalparke und…
Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anpassungen der jeweiligen Gebietsabgrenzung oder des Schutzzwecks sowie der Erhaltungsziele des…
Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität werden nach…
Die schutzwürdigen Flächen im Naturpark sollen - unter Beachtung des Landesentwicklungsplans, Teilbereich „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.