Gesetze
Gesetz wird geladen …
Großräumige Gebiete, welche die in § 27 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, werden von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt, sofern dies den im Landesentwicklungsplan oder in den Regionalplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht. Der Naturparkträger stellt einen Naturparkplan auf.
Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann geeignete Gebiete nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zu…
Die schutzwürdigen Flächen im Naturpark sollen - unter Beachtung des Landesentwicklungsplans, Teilbereich „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und…
Der Nationalparkplan wird von dem Nationalparkamt (§ 18) im Einvernehmen mit der kommunalen Nationalparkversammlung (§ 21) sowie unter Beteiligung der…
Bei landesweit naturschutzfachlich bedeutsamen zusammenhängenden Gebieten, die ganz oder teilweise von verschiedenen Landschaftsplänen erfasst werden, kann die…
Naturparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.