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Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Naturschutzbehörde geführt werden. Die Einzelheiten, insbesondere über Art, Umfang und Inhalt der Führung der Verzeichnisse, regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Verzeichnisse sind für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten und dem Landesamt zu dessen Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen.
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Biosphärenregionen, Nationalparke und Nationale Naturmonumente sollen kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die Einzelheiten regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.
Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet", „Landschaftsschutzgebiet", „Naturdenkmal", „geschützter Landschaftsbestandteil", „geschützter Biotop", „Nationalpark", „Biosphärenregion“ und „Nationales Naturmonument“ dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden. Die Bezeichnung „Naturpark“ darf nur für die nach § 38 anerkannten Gebiete verwendet werden.
Kennzeichen und Bezeichnungen, die denen nach den Absätzen 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sollen durch Schilder…
1Die geschützten Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale sind vor Ort zu kennzeichnen. 2Die Bezeichnungen „geschützter Landschaftsbestandteil“ und…
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen kann die untere Naturschutzbehörde in entsprechender Anwendung des…
Die Bezeichnungen „Naturpark“, „Biosphäre Bliesgau“, „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“ dürfen nur für die Biosphäre Bliesgau gemäß § 10 sowie die…
Beim Schutz von Landschaftsbestandteilen sind in der Verordnung die geschützten Gegenstände ihrer Art nach zu bezeichnen und die Grundstücke anzugeben. Ist die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.