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Die bisher dem Staatlichen Hochbauamt in Saarbrücken und dem Staatlichen Hochbauamt - Hochschul- und Klinikbau - zugewiesenen Zuständigkeiten gehen auf das neu errichtete Staatliche Hochbauamt über.
Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert und aufgehoben werden.