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Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung zum Zweck der Vereinfachung oder der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung das Finanzbauamt Saarbrücken in das Staatliche Hochbauamt eingliedern. Bei der Eingliederung gehen die dem Finanzbauamt Saarbrücken in Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben auf das Staatliche Hochbauamt über. In dieser Rechtsverordnung ist hierauf und auf den Zeitpunkt des Übergangs hinzuweisen.
Artikel 3 gilt entsprechend.
Soweit das Staatliche Hochbauamt durch Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit dem Saarland Aufgaben des Bundes nach § 8 Abs. 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung[3] in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. 1 S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) [4] erledigt, obliegt die Leitung dieser Aufgaben einer Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion.