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Den Mitgliedern der Regionalräte wird ein Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder zumutbar war.
Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
Mitgliedern der Regionalräte werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden…
Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die…
Die Mitglieder der Regionalräte erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag sowie für die Teilnahme an den Sitzungen der Regionalräte und den zu…
Ausschussmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlass der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.