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Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Genehmigung erteilt das vorsitzende Mitglied des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die Prüfung der Bezirksregierung beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.
Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von…
Den Mitgliedern der Regionalräte wird ein Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht…
Die Sitzungsvergütung darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden. Ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die…
Dienstreisende erhalten auf Antrag Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.…
Mitgliedern der Regionalräte werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden…
Der Vorsitz, die weiteren unparteiischen Mitglieder und die Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.