Art. 6 Abs. 1 SN-5480Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig
Die Träger der Regionalplanung bilden zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine Arbeitsgemeinschaft.
Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 SN-5480Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig
zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 zusammenwirken.
Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 SN-5480Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig
gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.
Art. 8 Abs. 1 SN-5480Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig
Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde der vertragschließenden Länder bedarf.
§ 4 Abs. 3 NRW-28955Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Die Regionalplanungsbehörde soll an den in § 14 Raumordnungsgesetz genannten Formen der Zusammenarbeit mitwirken.