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Ist der Prüfling durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe verhindert, zu einem Prüfungstermin zu erscheinen, hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Sie oder er entscheidet, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Die Prüfung wird an einem vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
Versäumt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung einen Prüfungstermin, führt die nicht erbrachte Prüfungsleistung nach § 8 Abs. 1 zum Nichtbestehen der Prüfung.
Der Rücktritt von der Prüfung ist nicht gestattet.
Die Prüfung kann in besonderen Fällen auf Antrag ausgesetzt werden. Die Entscheidung hierüber und über die Bedingungen einer Fortsetzung trifft die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen.