Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jede der mündlichen Prüfungen nach § 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
Aus der Note für die Wissenschaftliche Arbeit, den Fachendnoten und der Prüfungsnote im Fach Bildungswissenschaften nach § 2 Abs. 9 sowie dem Ergebnis der beiden Prüfungen nach § 6 wird vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen die Gesamtnote für die Erste Staatsprüfung wie folgt ermittelt: Die von den Hochschulen nach § 2 Abs. 9 mitgeteilten Endergebnisse der studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil zugeordneter Leistungspunkte am Gesamtwert der für die Studien- und Prüfungsleistungen vergebenen Leistungspunkte gewichtet. Danach entfallen Soweit bei einem Lehramt nach den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Ordnungen eine den Gesamtwert nach Satz 3 übersteigende Anzahl an Leistungspunkten für Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen ist, bleiben Leistungspunkte in entsprechender Höhe nach näherer Maßgabe der in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Ordnungen unberücksichtigt. Die gewichteten Endergebnisse bilden in der Summe 80 Prozent der Gesamtnote für die Erste Staatsprüfung; die aus den Einzelergebnissen der mündlichen Prüfungen nach § 6 gemittelte Note geht mit 20 Prozent in die Gesamtnote ein. Das rechnerische Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma abgerundet.
bei dem Lehramt an beruflichen Schulen auf die berufliche Fachrichtung 142, auf das allgemein bildende Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) 88, auf die Bildungswissenschaften 48 und auf die Wissenschaftliche Arbeit 22 von 300 Leistungspunkten,
bei dem Lehramt für die Primarstufe auf die Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) 135, auf das Profilfach 40, auf die Bildungswissenschaften 45 und auf die Wissenschaftliche Arbeit einschließlich des hierauf bezogenen Kolloquiums 20 von 240 Leistungspunkten,
bei dem Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) auf jedes Fach 88, auf die Bildungswissenschaften 48 und auf die Wissenschaftliche Arbeit 16 von 240 Leistungspunkten,
bei dem Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) auf jedes Fach 115, auf die Bildungswissenschaften 48 und auf die Wissenschaftliche Arbeit 22 von 300 Leistungspunkten; hierbei kann für das Fach Musik und das zweite Fach eine in den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Ordnungen getroffene abweichende Gewichtungsregelung gelten.
Die Gesamtnote für die bestandene Erste Staatsprüfung lautet mit Auszeichnung bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50 gut bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50 befriedigend bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50 bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00.