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Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, oder verhält er sich in sonstiger Weise ordnungswidrig, kann die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen die Wiederholung der Prüfung anordnen und in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, ist eine Wiederholung nur mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Kultur möglich.
Wird im Rahmen der Ersten Staatsprüfung (§ 3 Abs. 2) eine schwerwiegende Täuschungshandlung oder ein sonstiges ordnungswidriges Verhalten erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses (§ 9 Abs. 2) bekannt, kann die Prüfung nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses für nicht bestanden erklärt werden. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.