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Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar soll im ersten und zweiten Ausbildungsmonat zwölf Stunden, im dritten und vierten Monat acht Stunden, im fünften und sechsten Monat vier Stunden und ab dem siebten Monat zwei Stunden wöchentlich hospitieren.
Die Hospitationen erfolgen durch Teilnahme am Unterricht der Fachbetreuerin oder des Fachbetreuers und anderer Lehrkräfte sowie durch Teilnahme an Lehrproben anderer Studienreferendarinnen oder Studienreferendare und sollen die verschiedenen Formen und Bereiche beruflicher Schulen berücksichtigen.