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Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule überwacht die schulpraktische Ausbildung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare an der Schule. Sie oder er regelt vor allem die Hospitationen nach § 22, die Erteilung des eigenverantwortlichen Unterrichts nach § 24 und die Beteiligung an den Veranstaltungen der Ausbildungsschule nach § 26. Im Laufe des zweiten Ausbildungshalbjahres führt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft der Ausbildungsschule mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar ein Beratungsgespräch. Über das Beratungsgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen wird. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen.