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Die unterrichtspraktische Ausbildung erfolgt durch Hospitationen, Lehrübungen, selbstständigen Unterricht und durch Lehrproben mit anschließender Beurteilung.
Der Anwärter soll im ersten Ausbildungsmonat 8 Stunden, im zweiten Monat 6 Stunden, vom dritten bis einschließlich neunten Monat 4 Stunden und danach 2 Stunden wöchentlich hospitieren. Die Hospitationen erfolgen durch Teilnahme am Unterricht des Fachbetreuers und anderer Lehrer, Mitwirkung bei der fachpraktischen Unterweisung und bei der Vorbereitung und Durchführung von Demonstrationen, Versuchen und Übungen im Rahmen oder als Ergänzung des theoretischen Unterrichts.
Durch Lehrübungen unter Anleitung und Aufsicht des Fachbetreuers soll der Anwärter Erfahrungen im Erteilen selbstständigen Unterrichts sammeln. Deshalb sind vom zweiten bis einschließlich vierten Ausbildungsmonat wöchentlich 2 Stunden für Lehrübungen vorzusehen. Die Lehrübungen sollen sich auf die Vermittlung von Fertigkeiten (Unterweisung) in praktischer Berufsgrund- und Fachbildung sowie auf die Vorbereitung und die Durchführung von Demonstrationen innerhalb oder als Ergänzung des theoretischen Unterrichts erstrecken.
Der Anwärter hat im dritten und vierten Ausbildungsmonat 4 Stunden, vom fünften bis einschließlich neunten Monat 6 Stunden und danach 8 Stunden wöchentlich selbstständigen Unterricht zu erteilen. Der Anwärter kann von dem Leiter der Ausbildungsschule zu gelegentlichen Vertretungen (nicht mehr als 2 Stunden pro Woche, aber nicht mehr als 3 Stunden pro Monat) herangezogen werden. Regelmäßige Vertretungen dürfen dem Anwärter nicht übertragen werden. Eine besondere Vergütung für den Unterricht gemäß Satz 1 und 2 wird nicht gewährt.
Nach sechs Monaten der unterrichtspraktischen Ausbildung hält der Anwärter seine erste Lehrprobe. Während der Ausbildung sind insgesamt vier Lehrproben zu halten, und zwar je zwei aus dem Bereich der Demonstration und der fachpraktischen Unterweisung. Zu jeder Lehrprobe ist ein schriftlicher oder elektronischer Entwurf auszuarbeiten. Der Entwurf ist zu unterschreiben, wobei die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden kann. Je eine Ausfertigung des unterschriebenen Entwurfs ist dem Leiter des Landesseminars, dem Leiter der Ausbildungsschule, dem zuständigen Fachleiter und dem Fachbetreuer einen Tag vor der Lehrprobe auszuhändigen. Ist der Entwurf einschließlich der Unterschrift elektronisch erstellt, kann er diesen auch elektronisch übermittelt werden. Nach Möglichkeit sollen der Leiter des Landesseminars, der Leiter der Ausbildungsschule, der zuständige Fachleiter und der Fachbetreuer des Anwärters an der Lehrprobe teilnehmen. Andere Anwärter können ebenfalls teilnehmen. An die Lehrprobe schließt sich eine Besprechung mit dem Anwärter an, bei der der Leiter des Landesseminars oder bei dessen Abwesenheit der von ihm beauftragte Fachleiter den Vorsitz führt und an der sich alle Teilnehmer der Lehrprobe beteiligen können. Am Ende der Besprechung wird die Beurteilung der Lehrprobe vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsschule, dem Fachleiter und dem Fachbetreuer in einer Leistungsnote zusammengefasst und dem Anwärter mitgeteilt. Der Entwurf der Lehrprobe sowie die Niederschrift über die Durchführung und Beurteilung verbleiben beim Landesseminar.
Der Anwärter kann durch den Leiter der Ausbildungsschule während der gesamten Ausbildungszeit bis zu 4 Stunden wöchentlich mit der Wahrnehmung sonstiger Aufgaben beauftragt werden (z.B. Mithilfe bei der Verwaltung und Betreuung der Lehrmittelsammlung, der Werkzeuge und Maschinen, des Materiallagers, der Versuchs-, Übungs- und Demonstrationsanlagen).
Der Anwärter nimmt an den Veranstaltungen der Ausbildungsschule teil. Veranstaltungen des Landesseminars haben Vorrang vor denen der Ausbildungsschule.