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Täuscht ein Prüfling bei der Unterrichtsdurchführung, der Unterrichtsvorbereitung einer Prüfungslehrprobe oder bei der mündlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen oder verhält er sich in sonstiger Weise ordnungswidrig, setzt der Prüfungsausschuss die Leiterin oder den Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen unverzüglich davon in Kenntnis.
Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen. Sie oder er kann die einzelne Prüfungsleistung, auf die sich die Täuschungshandlung oder das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit „ungenügend“ bewerten und - soweit es sich nicht bereits um eine Wiederholung der Prüfungsleistung handelt - deren Wiederholung anordnen sowie in schweren Fällen die Zweite Staatsprüfung für insgesamt nicht bestanden erklären. Wird die Prüfung für insgesamt nicht bestanden erklärt, ist eine Wiederholung nur mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Kultur möglich, soweit die Täuschungshandlung oder das sonstige ordnungswidrige Verhalten nicht bereits bei der Wiederholung einer Prüfungsleistung begangen wurde.
Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung oder ein sonstiges ordnungswidriges Verhalten erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 kann binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses getroffen werden.