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Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar hat zwei Prüfungslehrproben zu halten, und zwar eine aus der beruflichen Fachrichtung, die andere aus dem allgemein bildenden Fach gemäß Anlage 2; bei einer Ausbildung wie im Doppelfach werden zwei Prüfungslehrproben in der beruflichen Fachrichtung abgelegt. In Fällen der Gleichstellung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) gemäß § 3 Absatz 7 ist in jedem der beiden Fächer eine Lehrprobe zu halten.
Die Themen der Lehrproben stellen die zuständigen Fachleiterinnen oder Fachleiter auf Vorschlag der jeweils zuständigen Fachbetreuerin oder des jeweils zuständigen Fachbetreuers im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars teilt das Lehrprobenthema dem Prüfling eine Woche vor dem Tag der Abgabe der betreffenden Lehrprobe schriftlich oder elektronisch mit; ab diesem Zeitpunkt bis zum Tag der Lehrprobe ist der Prüfling bis auf den eigenverantwortlichen Unterricht von der Ausbildung befreit.
Der Prüfling erstellt den schriftlichen Entwurf der Lehrprobe in fünffacher Ausfertigung und übergibt zwei Tage vor dem Lehrprobentermin je eine Ausfertigung des schriftlichen Entwurfs den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Prüfungslehrprobe gemäß § 30 Absatz 2 Satz 4. Der Lehrprobenentwurf soll in deutscher Sprache in der für wissenschaftliche Publikationen üblichen Form abgefasst werden. Er muss ein ausführliches Verzeichnis der benutzten Quellen enthalten. Die Stellen, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden. Das Gleiche gilt für beigefügte Zeichnungen, Kartenskizzen, bildliche Darstellungen oder Ähnliches. Der Prüfling hat am Schluss des schriftlichen Lehrprobenentwurfs die Versicherung abzugeben, dass er den Entwurf ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Hilfsmittel und Quellen nicht bedient hat. § 40 findet für den schriftlichen Entwurf der Lehrprobe entsprechende Anwendung. Wird die Lehrprobe nicht fristgerecht abgegeben, gilt § 39 entsprechend.
Beide Prüfungslehrproben finden an der Ausbildungsschule statt. Jede Lehrprobe ist in der Regel auf die Dauer einer Unterrichtsstunde abzustellen. Über jede Lehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, die eine Stellungnahme zur Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsdurchführung sowie eine Beurteilung enthält. Die Niederschrift ist von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Sie ist Bestandteil der Prüfungsakte. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Der zuständige Prüfungsausschuss berät im Anschluss an die Lehrprobe deren Benotung und bewertet sie mit einer Note gemäß § 36 Absatz 1. Vor der Beratung kann der Prüfling vor dem Prüfungsausschuss eine Stellungnahme zu seiner Lehrprobe abgeben. Aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen der Benotungen der beiden Prüfungslehrproben wird eine Endnote gemäß § 36 Absatz 2 ermittelt, die auf eine Dezimalstelle berechnet wird. Die Prüfungslehrproben sind bestanden, wenn die Endnote mindestens „ausreichend“ (4,00 Punkte) lautet und keine der Lehrproben mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wurde.
Sind die Prüfungslehrproben nicht bestanden, kann der Prüfling jede mit „mangelhaft“ oder mit „ungenügend“ bewertete Prüfungslehrprobe mit einem neuen Prüfungslehrprobenthema einmal wiederholen. Wird auch bei der Wiederholung die Note „ausreichend“ (4 Punkte) für die betreffende Prüfungslehrprobe nicht erreicht, ist die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden.
Soweit es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Prüfungslehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben gemäß Absatz 1 bis 6 in einem veränderten Format durchgeführt. Im veränderten Format der Prüfungslehrprobe tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde nach Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 die Erörterung des gemäß Absatz 3 angefertigten Entwurfs im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das Fachgespräch dauert 45 Minuten und setzt sich zusammen aus einer Präsentation der methodisch-didaktischen Entscheidungen des schriftlichen Entwurfs auf der Grundlage fachdidaktischer, pädagogischer und empirischer Theorien, an die sich ein kritisches Reflexionsgespräch anschließt.